Gesundheitsschutz und Sicherheit haben oberste Priorität, wenn es um die Arbeit in Zeiten der Corona-Pandemie geht. Dem Arbeitsschutz kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Am 16.04.2020 wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales der Arbeitsschutzstandard COVID 19 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard) vorgestellt. Dieser Standard beinhaltet die wesentlichen Regeln, die zu einer sicheren Arbeit in den Unternehmen und auf Baustellen beitragen sollen.

Arbeitsschutz­standard Covid 19
Wir beraten und unterstützen Sie bei der Umsetzung

Die Menschen möchten so schnell es geht in die Normalität zurückkehren und auch wieder ihrer Arbeit nachgehen. Dies hat soziale Aspekte aber insbesondere auch wirtschaftliche.

Unternehmen und Betriebe sind nun in der Situation, prüfen zu müssen, inwieweit sich die Regeln des Arbeitsschutzstandards COVID 19 nun umsetzen lassen und wie sie auf die betrieblichen Abläufe angepasst werden können. Hierbei geht es darum, das Infektionsrisiko für alle Menschen – insbesondere für Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächte Menschen – zu senken, sodass unser Gesundheitssystem nicht überstrapaziert wird.

Es geht aber auch darum, zu sensibilisieren, zu informieren und dadurch Arbeitsabläufe sicher zu gestalten. Unsere Leistungen dienen dem Schutz unserer Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und somit auch deren Angehörigen. Die ecoprotec GmbH ist seit mehr als 20 Jahren Ihr Partner für die betriebliche Sicherheit.

Corona (SARS-CoV-2) Informationen für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In vielen Unternehmensbereichen kann der Arbeitgeber durch eine gezielte Prävention und neuen Handlungsmaßnahmen Mitarbeiter, Kunden und seinen Betrieb schützen. Dadurch wird nicht nur der wirtschaftliche Schaden minimiert, sondern auch Leben gerettet. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihres Berufes nicht im Homeoffice arbeiten können, gilt eines: Schützen Sie sich so gut wie möglich vor einer Infektion.

Dieser Infobereich dient ausschließlich für Informationen zur Prävention, das was Sie als Unternehmer aktiv unternehmen können. Es sind allgemeine Informationen und stellt keine individuelle Beratung dar.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung notwendiger Hygienemaßnahmen im Betrieb

Die Corona Pandemie stellt Unternehmen und Betriebe auf der ganzen Welt vor große Herausforderungen. Wir von ecoprotec unterstützen Sie bei der Umsetzung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Maßnahmen, um eine mögliche Ansteckung oder Ausbreitung in Ihrem Betrieb zu verhindern. Folgende Leistungen bieten wir Ihnen hinsichtlich des Arbeitsschutzstandards COVID 19 an:

  • Beratung und Unterstützung bei der Beurteilung der Situation in Ihrem Unternehmen
  • Unterstützung bei der Erstellung von technischen und organisatorischen Maßnahmen und Abläufen zur Umsetzung des Arbeitsschutzstandards COVID 19
  • Information der Führungskräfte über die entsprechenden Rahmenbedingungen und die Anwendung der Maßnahmen
  • Durchführung von Risiko- und Gefährdungsbeurteilungen
  • Erstellung von Maßnahmen- und Pandemieplänen sowie Leitfäden zur Umsetzung
  • Erstellung von Hygieneplänen für Ihre Arbeitsabläufe
  • Entwicklung und Bereitstellung von Informations-, Schulungs- und Unterweisungsmaterialien für Ihre Mitarbeiter
  • Bereitstellung von E-Learning Unterweisungen zur Einweisung in die neuen Regeln und Maßnahmen
  • Ausarbeitung von Alarmplänen und Meldeketten
  • Beratung bei dem Einsatz von Arbeitsschutzmitteln und persönlicher Schutzausrüstung sowie Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

Schutzmaßnahmen im Betrieb – Unser Plakat für Sie

Wir haben für Sie und Ihr Unternehmen ein Plakat mit aktuellen Hygiene- und Verhaltensregeln erstellt. Dieses können Sie gerne ausdrucken und in Ihrem Betrieb aushängen.

Schutzmaßnahmen Betrieb Unternehmen Corona Empfehlungen Sicherheit ecoprotec GmbH

Allgemeine Schutzmaßnahmen im Unternehmen

Wie Sie sich vor dem Coronavirus (SARS-CoV-2) schützen können, haben Sie sicherlich aus den Medien erfahren. Weitere, tagesaktuelle Hygiene- bzw. Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen finden Sie auf der Website: www.infektionsschutz.de
Halten Sie einen Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern zwischen Ihren Kollegen ein. Sollte dies nicht möglich sein, sollte die Anzahl der Beschäftigten am Arbeitsplatz oder im Büro reduziert werden.
Beschäftigtengruppen wie Ältere, Vorerkrankte oder behinderte Arbeitnehmer sollten von der Arbeit freigestellt werden, wenn nicht die Möglichkeit des Homeoffice besteht.
Um Menschenansammlungen an Einlässen, Zeiterfassungsterminals und zum Beispiel Umkleideräumen zu vermeiden, sollten Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Diese können organisatorisch (z. B. Einlässe für kleine Gruppen zu festgelegten Zeiten) und technisch (Fußbodenmarkierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes) umgesetzt werden.
Die Pausen sollten organisatorisch versetzt geplant werden, um den Mindestabstand zu gewährleiten. Auch der Mindestabstand bei Raucherpausen sollte von den Mitarbeitern beachtet werden.
In einer Kantine sollte die Bestuhlung auf die Hälfte reduziert werden, um so den Sicherheitsabstand zu gewährleisten. Auch hier sollten organisatorisch Zeitfenster für bestimmte Gruppen definiert und kommuniziert werden.
Alle Beschäftigten müssen die Möglichkeit haben, für eine sorgfältige Handhygiene zu sorgen. Dafür sind Wasser, Flüssigseife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter in ausreichender Menge aufzustellen.
Da das Coronavirus (SARS-CoV-2) nach bisherigem Wissensstand lange auf vielen Flächen überlebt, sollten alle Arbeitsflächen möglichst mehrfach am Tag gereinigt und desinfiziert werden.
Über eine zusätzliche Schutzausrüstung, wie Mundschutz oder Schutzkleidung vor dem Coronavirus (SARS-CoV-2), muss in Einzelfällen entschieden werden, sie dienen als eine ergänzende Maßnahme.
Der Betriebsarzt sollte alle getätigten Maßnahmen begutachten und beurteilen, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (§ 11 ASiG) überprüft die Umsetzung der Maßnahmen und kontrolliert ihre Wirksamkeit.
Baustellensicherheit Männer Baustelle Überblick

Informationen zu COVID-19 im Zusammenhang mit Baustellen und Bauarbeiten

Hier finden Sie Antworten zu den derzeit am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 Virus sowie einige weiterführende Links und Hilfsmittel. Bei der Beantwortung der Fragen haben wir uns an den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bau – Berufsgenossenschaft orientiert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 16.04.2020 hierzu folgendes festgelegt:

Auch bei arbeitsbezogenen (Kunden-)Kontakten außerhalb der Betriebsstätte sind soweit möglich Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob vereinzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen entstehen. Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.

Der Verdacht einer COVID-19–Erkrankung ist meldepflichtig. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn:

Ein Betroffener akute respiratorische Symptome jeder Schwere hat UND innerhalb von 14 Tagen vor Auftreten der Symptome Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 hatte.

Für den Kontakt gelten folgende Kriterien:

Versorgung bzw. Pflege einer Person, insbesondere durch medizinisches Personal oder Familienmitglieder
Aufenthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Arbeitsplatz, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis, Krankenhaus, andere Wohneinrichtung, Kaserne oder Ferienlager) sowie eine Person, die währenddessen symptomatisch war

Im Verdachtsfall bleiben Sie der Arbeit fern, isolieren sich und klären das weitere Vorgehen mit Ihrem Mediziner ab. Genauere Informationen erhalten Sie hier:

Handlungsanleitung für Verdachtsfälle des RKI (Stand 24.03.2020):

https://www.rki.de

Eine Übertragung ist hier noch nicht dokumentiert worden. Da das Virus jedoch über eine Schmierinfektion übertragen wird, ist dieser Übertragungsweg durchaus vorstellbar. Arbeitsgeräte und Werkzeuge sollten dennoch möglichst nur von einem eng eingekreisten Personenkreis genutzt und regelmäßig gereinigt werden. Die richtige Handhygiene sollte hier ebenfalls beachtet werden.
Laut Infektionsschutzgesetz wird ein Bußgeld gegen eine Person erlassen, die eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. Zudem werden Verstöße gegen das Kontaktverbot bzw. die Ausgangsbegrenzung mit einem Bußgeld geahndet.
Eine Befürchtung, man könne sich anstecken, reicht nicht aus, um eine Dienstreise nicht anzutreten. Nicht antreten müsse man hingegen eine berufliche Reise in ein Land oder Gebiet, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Es wird empfohlen, im Einzelfall gemeinsam abzuwägen.

Das Bundesinnenministerium hat eine Einreisebeschränkung angeordnet. Aktuell (27.03.2020) gilt Folgendes:

Staatsangehörigen von EU-Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen wird die Einreise zum Zwecke der Durchreise in den Heimatstaat gestattet. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum) in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten.

Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt.

Die derzeitige Formulierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie ein Auszug aus der AMR 14.2 lauten hierzu:

Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen, die von den Arbeitnehmern getragen werden müssen, wenn sich in einem Raum mehr als 1 Person pro 10 Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder wenn Wege vom und zum Arbeitsplatz innerhalb von Gebäuden zurückgelegt werden.

Gemäß AMR 14.2 werden beim Tragen von FFP2/FFP3-Masken bei mittlerer Arbeitsschwere und normalen Umgebungsbedingungen folgende Tragezeiten und die Erholungsdauer wie folgt empfohlen:

  • FFP-Masken mit Ausatemventil: Tragezeit 120 Min; Erholungsdauer 30 Min.
  • FFP-Maske ohne Ausatemventil: Tragezeit 75 Min; Erholungsdauer 30 Min.
Die Ermittlungen zu den entsprechenden Kontaktpersonen werden nach einem festgelegten Schema durch die zuständigen Gesundheitsämter erfasst. Hier werden neben den Personendaten, Alter, Sprachkenntnissen auch Angaben zur Art und Dauer des Kontaktes abgefragt. Als Kontaktpersonen kommen dabei alle Personen in Betracht, die einen definierten Kontakt zwei Tage vor Auftreten der ersten Symptome einer betroffenen Person hatten. Da die systematische Erfassung dieser Daten aus Datenschutzsicht höchst bedenklich ist und es hierzu auch keine gesetzliche Legitimation gibt, raten wir von solchen Lösungen dringend ab.
In der aktuellen Situation empfehlen wir grundsätzlich den Einsatz von Toilettencontainern mit einem engen Reinigungsintervall und einer Ausstattung mit Flüssigseife, Abfallbehältern und Papierhandtüchern. Auch wenn mobile Toiletten (ToiToi, Dixi usw.) grundsätzlich nicht verboten sind, sind sie hygienisch deutlich problematischer.

Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit):

  • Halten Sie mindestens 1,5m Abstand zu anderen Personen.
  • Tragen Sie einen Mund- Nasenschutz, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
  • Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch – und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
  • Halten Sie die Hände vom Gesicht fern – vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
  • Halten Sie ausreichend Abstand zu Menschen, die Husten, Schnupfen oder Fieber haben – auch aufgrund der andauernden Grippe- und Erkältungswelle.
  • Vermeiden Sie Berührungen (z. B. Händeschütteln oder Umarmungen), wenn Sie andere Menschen begrüßen oder verabschieden.
  • Waschen Sie regelmäßig und ausreichend lange (mindestens 20 Sekunden) Ihre Hände mit Wasser und Seife,insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten.

Folgen Sie bei auftretenden Symptomen (Husten, Schnupfen, Fiebrigkeit) den Empfehlungen des RKI, sprechen Sie weitere Maßnahmen mit Ihrem Arzt und Arbeitgeber ab.

  • Sensibilisieren und unterweisen Sie Ihre Mitarbeiter für das Thema Hygiene.
  • Schicken Sie Mitarbeiter mit Schnupfen, Husten oder anderen Krankheitssymptomen frühzeitig nach Hause. Es geht nicht nur darum, die Corona-Übertragung zu unterbinden, sondern auch darum, das Gesundheitssystem nicht noch zusätzlich mit anderen Krankheiten zu belasten.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiter in Ihren Firmenfahrzeugen Desinfektionsmittel dabeihaben.
  • Reinigen Sie Firmenfahrzeuge (z.B. mit Desinfektionstüchern), insbesondere Sammeltransporter, regelmäßig.
  • Reduzieren Sie Besprechungen auf ein Mindestmaß.
  • Vermeiden Sie nach Möglichkeit Fahrgemeinschaften.
  • Vermeiden Sie alle unnötigen Personalrotationen zwischen verschiedenen Teams Ihres Personals.
  • Passen Sie die Gefährdungsbeurteilung nach der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts an.
  • Nutzen Sie die Möglichkeit des Schichtbetriebes, um Kontakte zu verringern.
  • Organisieren Sie die Pausen so, dass ein Mindestabstand von 1,5 m möglichst eingehalten werden kann.
  • Nehmen Sie die Sozialeinrichtungen Ihrer Baustelle unter die Lupe. Stellen Sie sicher, dass auf der Baustelle ordentliche Möglichkeiten zum Händewaschen vorhanden sind.
  • Erhöhen Sie bei Bedarf die Reinigung der Toiletten und Pausenräume ggf. sogar täglich.
  • Statten Sie die Toiletten mit Desinfektionsseife aus, bei größeren Baustellen können Sie zusätzliche Desinfektionsstationen auf dem Baufeld verteilen.
  • Reduzieren Sie Baubesprechungen auf ein Mindestmaß, laden Sie nur Personen ein, die unbedingt erforderlich sind. Weichen Sie ggf. auf virtuelle Besprechungen (Skype, Teams, etc.) aus.
  • Organisieren Sie Besprechungen so, dass alle Teilnehmer 1,5 -2m Abstand untereinander haben, ggf. müssen Sie die Besprechung teilen.
  • Trennen Sie Baustellenbereiche strikt von öffentlich zugänglichen Bereichen, insbesondere in Pflegeheimen und Krankenhäusern.