Aushangpflichtige Gesetze – klingt trocken, ist aber wichtig. Gerade für kleine Unternehmen kann ein Verstoß teuer werden. Wir zeigen, was 2025 gilt und was sich durch die Digitalisierung ändert.

Aushangpflichtige Gesetze 2025 und aktuelle Änderungen

Aushangpflichtige Gesetze sind zentrale Vorschriften im Arbeitsschutz, die Arbeitgeber in Deutschland ihren Beschäftigten zugänglich machen müssen – und das ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Regelungen dienen dazu, die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Arbeitsalltag transparent zu machen und ein sicheres sowie faires Arbeitsumfeld zu fördern.

Die Gesetze müssen gut sichtbar an einem zentralen Ort im Betrieb angebracht oder zur Einsicht ausgelegt werden. Klassische Orte dafür sind das schwarze Brett, Aufenthaltsräume oder andere für alle Mitarbeitenden offenen Bereiche. Wichtig ist: Der Zugang muss einfach und jederzeit möglich sein – nur so ist die gesetzliche Vorgabe erfüllt.

Aushangpflicht und Betriebsgröße

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist, dass die Aushangpflicht nur für große Unternehmen gilt. Tatsächlich besteht sie in vielen Fällen bereits ab dem ersten Mitarbeitenden – beispielsweise beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 12 Abs. 5 AGG) oder dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Das macht die Aushangpflicht besonders relevant für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Ausnahmen von der Regel

  • Mutterschutzgesetz (§ 26 Abs. 1 S. 1 MuSchG): Die Aushangpflicht greift erst, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 47 JArbSchG): Dieses muss nur dann ausgehängt werden, wenn mindestens ein Jugendlicher im Unternehmen arbeitet.
Schreibtisch mit Gesetzestexten und einem Helm einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Diese Gesetze müssen 2025 ausgehängt oder bereitgestellt werden:

Zu den aushangpflichtigen Gesetzen im Jahr 2025 zählen unter anderem:

Welche Gesetze im konkreten Fall ausgehängt werden müssen, hängt von der Struktur und den Tätigkeiten des Unternehmens ab.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an unser Team Arbeitssicherheit. Wir beraten Sie gerne zu den aushang­pflichtigen Gesetzen 2025 und deren aktuellen Änderungen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, Verstöße gegen zu vermeiden und geben Vorschläge, wie Sie die Aushangpflicht in Ihrem Unternehmen, Ihrem Betrieb oder Ihrer Organisation optimal umsetzen.

Neu 2025: Änderungen im Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG)

Zum 1. Januar 2025 wurde § 16 Abs. 1 ArbZG geändert – und diese Anpassung bringt spürbare Erleichterungen für Arbeitgeber mit sich:

  • Kopie statt Abdruck: Künftig genügt es, eine Kopie des Gesetzestextes bereitzustellen. Ein förmlicher „Abdruck“ ist nicht mehr erforderlich.
  • Digitale Bereitstellung möglich: Arbeitgeber können die gesetzlichen Informationen nun auch über digitale Kanäle zur Verfügung stellen – etwa per Intranet oder per E-Mail. Wichtig ist nur, dass die übliche betriebliche Informations- und Kommunikationstechnik genutzt wird.

Die Möglichkeit, die Gesetze weiterhin klassisch auszuhängen oder auszulegen, besteht selbstverständlich weiterhin. Die Gesetzesänderung ist Teil eines größeren Ziels: der Digitalisierung und Vereinfachung bürokratischer Pflichten – ein Schwerpunkt auch im Bürokratie­entlastungsgesetz IV.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Aushangpflicht?

Die Aushangpflicht ist kein „nice to have“ – ihre Missachtung kann ernsthafte Konsequenzen haben. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (z. B. gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 8 ArbZG oder § 59 Abs. 1 Nr. 7, 12 JArbSchG). Neben möglichen staatlichen Sanktionen kann ein Verstoß auch zivilrechtliche Haftungsfolgen nach sich ziehen – etwa im Fall eines Unfalls oder arbeitsrechtlichen Konflikts.

Projektleitung
Betriebliche Sicherheit
Gerhard Schweitzer
Gerhard Schweitzer - Fachkraft für Arbeitssicherheit ecoprotec GmbH
Projektleitung
Betriebliche Sicherheit
Gerhard Schweitzer

Mein Name ist Gerhard Schweitzer und seit Dezember 2013 bin ich bei der ecoprotec GmbH beschäftigt. Seit 2021 bin ich zusätzlich als fachlicher Koordinator im Bereich Brandschutz tätig. Einer meiner Schwerpunkte liegt bei Tätigkeiten an oder mit Maschinen, da ich ursprünglich aus dem Bereich komme. Einen weiteren Schwerpunkt sehe ich im Brandschutz, da hier eine große, teils nicht bekannte, Gefährdung für ein Unternehmen besteht. Durch verschiedene Kunden und Projekte erhalten wir Projektleiter eine Sichtweise, welche über den „Tellerrand“ hinausgeht. So können wir Punkte aus einer anderen Sichtweise betrachten und Maßnahmen ableiten, auf die man vielleicht sonst nicht gekommen wäre.