Im März 2022 ist die neue ASR A2.3 unter dem Titel „Fluchtwege- und Notausgänge“ erschienen. Die Neufassung ersetzt seither die Vorgängerversion der Technischen Regeln für Arbeitsstätten vom August 2007.
Neue ASR A2.3 – Fluchtwege und Notausgänge
Mit der Neufassung sind weitreichende Änderungen erfolgt. Unter anderem wurden die Bezeichnungen der Fluchtwege in Haupt- und Nebenfluchtweg geändert. Auch die Mindestbreiten von Fluchtwegen wurden neu definiert. Hierfür wurde seitens der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein Gutachten erstellt. Ferner wurden die ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme in die neue ASR A2.3 übernommen.
Eine Übersicht sämtlicher Änderungen finden Sie auch als Download bei der BAuA. Wir möchten heute auf die wichtigsten Änderungen eingehen.
Was ändert sich nun mit der neuen ASR A2.3?
Die aktuellste Fassung der ASR A2.3 gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan gemäß § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.5 „Fußböden“, ASR A1.8 „Verkehrswege“, ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ sowie die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ aktualisiert und dabei den gegenwärtigen Stand der Technik berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Beleuchtung nach ASR A3.4 infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ angepasst, der ab sofort ohne zeitliche Begrenzung zu verstehen ist.
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (ASR A1.3) wurde infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 formal an die Gestaltung eines Flucht- und Rettungsplanes ergänzt und um neue Rettungszeichen ergänzt.
Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten
Eine wichtige Neuerung der neuen ASR A2.3 sind die nun genauer beschriebenen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten. Fallen diese beispielsweise in Folge eines Ausfalls der Stromversorgung komplett aus, kann dies die Sicherheit der Beschäftigten im Notfall gefährden.
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege enthält der Abschnitt 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, waren bis zum März 2022 in der ASR A3.4/7 zusammengefasst. Fehlanwendungen in der Praxis waren durch diese nicht eindeutige Regelung nicht ausgeschlossen.
Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege enthält der Abschnitt 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV. Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, waren bis zum März 2022 in der ASR A3.4/7 zusammengefasst. Fehlanwendungen in der Praxis waren durch diese nicht eindeutige Definition nicht ausgeschlossen.
Mit der Neufassung der ASR A2.3 wurde der Abschnitt ASR A3.4/7 nun aufgehoben und die den beiden Sachverhalten jeweils den fachlich zugehörigen Inhalten in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ zugeordnet.
Notwendige Breite von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Durchgängen und Toren
Um die Anforderungen an die Breite von Fluchtwegen genauer zu definieren und mit dem Bauordnungsrecht abzugleichen, wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein Fachgutachten beauftragt.
Aufeinander abgestimmte Verkehrs- und Fluchtwegbreiten für die ASR A1.8 und ASR A2.3 sind nun daraus abgeleitet worden. Außerdem konnte ein neuer Ansatz zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen entwickelt werden.
„Anforderungen an die Breite der Verkehrswege in ASR A1.8 wurden mit den Anforderungen an Fluchtwege der ASR A2.3 abgeglichen. In den ASR A1.7, ASR A1.8 und ASR A2.3 werden nun in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Nutzung aufeinander abgestimmte Vorgaben für die Bemessung der Breite von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie von Türen, Toren und Durchgängen in deren Verlauf getroffen. Die bisherigen Vorgaben wurden im Bereich eines Einzugsgebietes zwischen 20 und 200 Personen durch zusätzliche Werte ergänzt; im Bereich zwischen 200 und 400 Personen können nun Zwischenwerte gebildet werden.
Das BMAS hat am 18.03.2022 die Neufassung der ASR A1.5, ASR A1.8 und ASR A2.3 sowie damit verbundene Folgeanpassungen weiterer ASR sowie die Aufhebung der ASR A3.4/7 bekanntgemacht.“ (vgl. auch Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – Gemeinsame Bekanntmachung der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zum Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege)