Lizenzbedingungen der ecoprotec Lernwelt
1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
1.1 Die ecoprotec GmbH, Pamplonastraße 19, 33106 Paderborn (nachfolgend „Lizenzgeberin“) ist Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an den im Angebot aufgeführten urheberrechtlich geschützten Trainingsmodulen und Trainingsmaterialien (nachfolgend „Trainingsmaterialien“). Der Kunde (nachfolgend „Lizenznehmer“) möchte diese Trainingsmaterialien im Rahmen einer von ihm betriebenen und verantworteten e-Learning Plattform nutzen.
1.2 Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen (nachfolgend „Lizenzbedingungen“) gelten für den Erwerb und die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Trainingsmodulen ausschließlich. Diesen Lizenzbedingungen entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Bedingungen des Lizenznehmers erkennt die Lizenzgeberin nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese Lizenzbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lizenznehmer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Nutzungsrechte
2.1 Die Lizenzgeberin räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die vereinbarte Laufzeit beschränktes Recht ein, die Trainingsmaterialien für Schulungen von Mitarbeitern über eine durch den Lizenznehmer betriebene e-Learning Plattform zu nutzen. Dies umfasst insbesondere das Recht
2.1.1 der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung der Trainingsmaterialien, um den Zugriff über eine e-Learning Plattform zu ermöglichen;
2.1.2 der Zurverfügungstellung auf Abruf über eine e-Learning Plattform an Mitarbeiter des Lizenznehmers und der im Angebot aufgeführten verbundenen Unternehmen. Diese gelten i. S. d. Lizenzbedingungen weder als „Dritte“ noch als „betriebsfremd“; sowie
2.1.3 eine Sicherungskopie der Trainingsmaterialien gemäß § 69d Abs. 2 UrhG anzufertigen.
2.2 Das Nutzungsrecht berechtigt den Lizenznehmer zur Nutzung der Trainingsmaterialien zur Schulung einer Anzahl von eigenen Mitarbeitern und Mitarbeitern verbundener Unternehmen, deren Höhe sich aus dem Angebot ergibt. Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart ist eine Nutzung der Trainingsmaterialien für betriebsfremde Personen untersagt.
2.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Trainingsmaterialien in weiterem Umfang zu nutzen, als explizit im Rahmen dieser Vereinbarung gestattet. Insbesondere ist der Lizenznehmer nicht berechtigt (i) Bearbeitungen an den Trainingsmaterialien vorzunehmen, (ii) die Trainingsmaterialien an Dritte zu vermieten, oder (iii) Unterlizenzen für die Trainingsmaterialien zu gewähren.
2.4 Marken, Firmenlogos und sonstige Kennzeichen sowie Schutzvermerke, Urhebervermerke und sonstige der Identifikation des Auftragnehmers oder des Urhebers oder einzelner Elemente davon dürfen nur mit expliziter schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers entfernt oder verändert werden.
2.5 Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der vereinbarten Vergütung.
3. Leistungsbeschreibung
3.1 Die Lizenzgeberin wird dem Lizenznehmer spätestens sieben Tage nach Vertragsbeginn die Trainingsmaterialien im SCORM-Format auf elektronischem Wege zum Download zur Verfügung stellen.
3.2 Die Lizenzgeberin ist berechtigt, die Inhalte der Trainingsmaterialien zu verändern, Inhalte auszutauschen und an eventuelle neue rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Im Falle einer solchen Modifikation wird die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer aktualisierte Trainingsmaterialien zur Verfügung stellen.
3.3 Die Beschaffenheit der Trainingsmaterialien ergibt sich abschließend aus dem Angebot und den Produktbeschreibungen. Die Lizenznehmerin trifft keine Verantwortung dafür, dass die Trainingsmaterialien den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen.
3.4 Die Lizenznehmerin übernimmt mit dieser Vereinbarung weder die Stellung noch die Pflichten eines gesetzlichen erforderlichen Personenbeauftragten (z. B. Datenschutzbeauftragten, Brandschutzbeauftragten, Fachkraft für Arbeitssicherheit o. ä.) noch den überbetrieblichen Dienst nach § 19 ASiG. Die Lizenznehmerin weist explizit darauf hin, dass die Erfüllung einer eventuell bestehenden Sensibilisierungsverpflichtung der Mitarbeiter des Lizenznehmers im jeweils gesetzlich erforderlichen Maß in dessen Verantwortung verbleibt.
4. Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Die Nutzung der Trainingsmaterialien ist auf die nach Ziffer 2.2 vereinbarte Mitarbeiteranzahl beschränkt. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Lizenzgeberin halbjährlich über die aktuelle Mitarbeiteranzahl des Lizenznehmers und seiner verbundenen Unternehmen zu informieren.
4.2 Soweit eine Überschreitung der berechtigten Mitarbeiteranzahl gemäß obiger Ziffer 2.2 vorliegt, werden die Parteien einvernehmlich im Rahmen einer Vertragsergänzung eine Erhöhung der zur Nutzung der Trainingsmaterialien berechtigten Mitarbeiteranzahl vereinbaren.
5. Laufzeit und Kündigung
5.1 Soweit im Angebot nicht anderweitig vereinbart, beginnt diese Vereinbarung mit Unterzeichnung und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
5.2 Wird die Vereinbarung nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Laufzeit gekündigt, verlängert sie sich automatisch um 12 Monate, sofern nicht anders im Angebot vereinbart.
5.3 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist den Parteien unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
6. Folgen der Vertragsbeendigung
Mit dem Ende dieser Lizenzvereinbarung fallen alle Rechte des Lizenznehmers an die Lizenzgeberin zurück. Der Lizenznehmer hat alle Vervielfältigungen und alle elektronischen Kopien unverzüglich zu löschen. Ausgenommen davon sind Vervielfältigungen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Dokumentationspflicht angefertigt wurden.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Rechnungen sind „ sofort“ netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.3 Die Preise werden, bei gleichbleibendem Leistungsumfang, für die unter § 2 Abs. 1 dieses Vertrages vereinbarte Laufzeit festgeschrieben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweiligen Preise nach billigem Ermessen maximal ein Mal pro Jahr an sich verändernde Marktbedingungen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anzupassen. Eine Preisanpassung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder Lohnerhöhungen ergeben. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Beschaffungskosten, erfolgt. Bei Preiserhöhungen, die sich auf mehr als 3 % des Vorjahres belaufen, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu.
8. Garantien der Rechtsinhaberschaft
Die Lizenzgeberin garantiert, dass sie Inhaberin der übertragenen Rechte ist und dass es ihr möglich ist, die dem Lizenznehmer in dieser Vereinbarung genannten Rechte wirksam einzuräumen. Die Lizenzgeberin garantiert außerdem, dass die Werke frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgegenständlichen Rechtseinräumung entgegenstehen könnten. Ferner garantiert die Lizenzgeberin, dass durch die Verwendung der Trainingsmaterialien im Rahmen dieser Vereinbarung keine Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, insbesondere, dass abgebildete Personen mit der vertragsgegenständlichen Nutzung der Werke einverstanden sind.
9. Vertraulichkeit
9.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
9.2 Von einer Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung sind die Parteien entbunden, wenn die vertraulichen Informationen
9.2.1 zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind;
9.2.2 nach Offenlegung allgemein bekannt werden, ohne dass der Empfänger gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit verstoßen hat;
9.2.3 zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits nachweislich im Besitz des Empfängers waren;
9.2.4 gleichzeitig oder nach der Offenlegung rechtmäßig von Dritten bezogen werden und diese Dritten gegenüber dem Offenleger zur Weitergabe der Informationen befugt sind.
10. Höhere Gewalt
10.1 Die Lizenzgeberin haftet nicht für Unmöglichkeit, Verzögerungen oder Leistungsmängel, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Terrorismus, Naturereignisse, Aufstand, Revolution, Bürgerkrieg etc.) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
10.2 Sofern solche Ereignisse die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind beide Parteien nach ihrer Wahl zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.3 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Lizenznehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform den Vertrag kündigen. Unzumutbarkeit liegt in der Regel vor, wenn die Behinderung über einen fortlaufenden Zeitraum von mehr als 90 Tagen andauert.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Eine Aufrechnung ist nur hinsichtlich unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche möglich.
11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.3 Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vom Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgesehen werden.
11.4 Die Lizenzgeberin ist frei einzelne oder alle Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
11.5 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN-Kaufrechts (CISG).
11.6 Der Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Paderborn.
11.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien eine neue Regelung zu vereinbaren die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
Stand: Januar 2023