I Allgemeines
(1) Wir erbringen Dienst- und Werkleistungen, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes sowie der Qualitätssicherung. Hierbei geht es um Beratungs- sowie Ingenieurleistungen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote und Leistungen und gelten mit Auftragsvergabe auch für spätere Geschäfte als vereinbart.
(3) Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als dass sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich und ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
(4) Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderung als vereinbart.
II Angebote und Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit und in jedem Fall nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird, andernfalls durch Erbringung unserer Leistungen. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben.
III Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto, also zuzüglich der gesetzlichen MwSt.. Die Zahlung ist sofort mit Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. Nach Verzugseintritt, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren und weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Uns steht es also frei einen höheren Schaden bzw. dem Auftraggeber einen niedrigen Schaden nachzuweisen.
(2) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht einem Auftraggeber, der Kaufmann ist, nicht zu. Ansonsten ist eine Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur möglich, wenn die diesbezügliche Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
IV Gewährleistung
(1) Für unsere Leistung übernehmen wir nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber die Gewähr, eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Für von uns angegebene Gesetzestexte und Vorschriften übernehmen wir keine Gewähr, wir versichern jedoch, dass wir aktuelle Quellen verwenden und uns auf dem aktuellen Stand halten. Sollten uns unsere Zulieferer falsch oder nicht aktuell informieren, so kann uns dies nicht angelastet werden.
(3) Für Eigenschaftszusicherungen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Erklärung.
(4) Bei einem Werkvertrag beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers auf Nachbesserung. Wir sind jedoch bei einer berechtigten Mängelrüge auch berechtigt, das Vertragsverhältnis gegen Rückerstattung des Preises rückabzuwickeln. Sollte die Nachbesserung zweimal fehlschlagen, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln (Wandlung) oder eine Herabsetzung des vereinbarten Preises zu verlangen (Minderung).
(5) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers jedweder Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, ob vertraglich oder außervertraglich, soweit es nicht um Ansprüche wegen der Zusicherung von Eigenschaften geht, sind ausgeschlossen, es sei denn, unseren Vertretungsorganen, leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Hauptpflicht kann hinsichtlich der Verursachung eine Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, werden im Übrigen derartige Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand selbst beschränkt sowie der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Hierüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind also ausgeschlossen. Insbesondere auch Schäden, die durch die Verwendung unserer Leistung verursacht werden, also entferntere oder aber Mangelfolgeschäden.